Allgemeine Bestimmungen und Widerrufsrecht
Stand: 17.01.2026
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Hausordnung Veranstaltungsgelände
III. Streitbeilegung für Verbraucher
IV. Widerrufsrecht
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen des EmsNoise Rockfest e.V. (“wir”, “uns”, “Veranstalter”) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns allein oder zusammen mit örtlichen Partnern durchgeführten Veranstaltungen. Beim Kauf von Tickets über einer unserer offiziellen Ticketpartner ("offizielle Verkaufsstellen”) finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen anwendung. Zudem gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Erwerb von Tickets
Tickets können nur über den EmsNoise Rockfest Shop (siehe: www.emsnoise-rockfest.de/shop) erworben werden. Für den Erwerb der Tickets gelten allein die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des EmsNoise Rockfest e.V..
2. Zutrittsberechtigungen
Kindern, Kleinkindern oder Säuglingen unter 8 Jahren ist der Zutritt zur Veranstaltung und dem Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und 14 Jahren haben nur mit einer personensorgeberechtigten Person Zutritt zu der Veranstaltung und dem Veranstaltungsgelände. Für Jugendliche im Alter von 14 bis 16 Jahren gilt, dass sie mit einer Erlaubnis der Eltern der Veranstaltung und dem Veranstaltungsgelände bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person Zutritt haben.
Die entsprechende schriftliche Erlaubnis beziehungsweise die Beauftragung einer personensorgeberechtigten Person ist bei Zutritt nachzuweisen. Personensorgeberechtigt sind in der Regel die Eltern, davon ausgenommen hingegen sind erziehungsbeauftragte Personen (z.B. ältere Freunde). Weiterhin gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
3. Die Haftung des Veranstalters
Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine (ehrenamtlichen) Mitarbeitenden, sowie die persönliche Haftung der (ehrenamtlichen) Mitarbeitenden des Veranstalters.
4. Begriffsbestimmungen
“Veranstaltungsgelände” meint das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive des eingefriedeten Außenbereichs.
5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche
Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die erforderlichen Eintrittskarten vollkommen entwertet, dem Besucher oder der Besucherin wird ein Einlassbändchen an den Arm angelegt. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereichs ist das unbeschädigte Armband und die entwertete Eintrittskarte vorzuweisen. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht kein Anspruch auf einen erneuten Einlass.
6. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen
Beim Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung einen Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung und dem Veranstaltungsgelände zu verweigern, sowie den Besucher oder die Besucherin vom weiteren Verbleib auf der Veranstaltung oder dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher oder die Besucherin:
a) nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe Hausordnung) bei sich führt
b) ein Risiko für die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung darstellt (z.B. fehlender Nachweis der Zutrittsberechtigung)
c) ein Risiko für die Gesundheit des Besuchers oder der Besucherin oder anderer Gäste der Veranstaltung darstellt (z.B. aggressives Verhalten)
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, während der Veranstaltung stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Gäste zu gewährleisten.
7. Bild- und Tonaufnahmen auf dem Veranstaltungsgelände
Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Handys mit Kamerafunktion und Kleinbildkameras zugelassen. Untersagt ist das Mitführen von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Ebenfalls untersagt sind Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte jeglicher Art, MP3-Rekorder und Diktiergeräte. Der Veranstalter behält sich vor dem Besucher oder Besucherin den Eintritt zu verweigern, sollte er oder sie sich nicht dazu bereit erklären die untersagten Geräte zurückzulassen oder bei der Garderobe kostenpflichtig zu deponieren (es bestehen keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann).
Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.
8. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstalter kann die Veranstaltung filmen, fotografieren, Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen und live-streamen. Dies kann das Publikum einschließen. Bei betreten des Veranstaltungsgelände willigt der Besucher oder die Besucherin unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Aufzeichnung von Bild und/oder Tonaufnahmen, sowie Live-Übertragungen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragte oder sonstige Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden. Dies beinhaltet auch die anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.
9. Ausschluss von Besuchern oder Besucherinnen
Liegt ein Risiko der Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung vor oder besteht eine Gefahr für die Gesundheit der Besucher und Besucherinnen, insbesondere in Form von Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel), das abbrennen von Feuerwerkskörpern oder Pyrotechnischen Mitteln, der Konsum von illegalen Substanzen oder die Gesundheit der Besucher und Besucherinnen gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnlichem) ist der Veranstalter berechtigt den Besucher oder die Besucherin von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Somit verfällt ein Anspruch auf einen erneuten Einlass. Ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises ist hiermit ausgeschlossen.
10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden
Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen (ehrenamtlichen) Mitarbeitenden Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers oder der Besucherin zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
11. Umgang mit der Eintrittskarte
Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und jederzeit nach Aufforderung vorzuweisen. Des Weiteren ist die Eintrittskarte nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Eintrittskarten ist nicht gestattet. Die Eintrittskarten dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesenen Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, das heißt, die Eintrittskarte verliert in diesem Fall ihre Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
12. Anreise der Besucher und Besucherinnen
Jeder Besucher oder Besucherin ist für seine oder ihre Anreise selbstverantwortlich und parkt sein Kfz auf eigene Gefahr.
13. Absage | Verlegung | Programmänderung
Die Veranstaltung kann abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Website, ob die Veranstaltung wie geplant stattfindet.
Es können vor oder während der Veranstaltung Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage von Künstlern oder Künstlerinnen um entsprechenden Ersatz, Ansprüche aufgrund der Absage einzelner Künstler oder Künstlerinnen bestehen nicht.
Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes des Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen.
Eine wesentliche Änderung der Veranstaltung liegt vor, wenn die Änderung die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als das, was ein Käufer oder eine Käuferin bei einem Kauf erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder einer Künstlerin oder mehrerer Künstler oder Künstlerinnen im Line-Up stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.
Wird die Veranstaltung auf Grund eines unvermeidbaren Umstands abgesagt, abgebrochen oder verschoben, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt, Einschränkungen aufgrund Krankheiten wie Covid-19 einschließlich Mutationen), wird der Veranstalter die Veranstaltung, soweit und sobald möglich und zumutbar, nachholen. In diesem Falle behalten die Tickets ihre Gültigkeit.
14. Sperrung | Räumung von Flächen
Aus Gründen der Sicherheit kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf eine (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises begründet. Den dafür notwendigen Anweisungen des Veranstalters oder dem dafür beauftragten Personal ist unmittelbar und unverzüglich Folge zu leisten.
15. Aushänge | Anweisungen
Ergänzend zu den hier genannten allgemeinen Bedingungen gelten die vor Ort aktuellen Aushänge und Anweisungen des Veranstalters und des beauftragten Personal.
II. Hausordnung Veranstaltungsgelände
1. Geltungsbereich
Die Hausordnung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände. Mit Betreten des Veranstaltungsgeländes oder mit dem Kauf einer Eintrittskarte unterwirft der Besucher oder die Besucherin sich der Hausordnung in Ziffer II.
2. Anordnung der Ordnungskräfte
Den Anordnungen der Ordnungskräfte oder den Organisatoren ist jederzeit Folge zu leisten.
3. Betreten des Veranstaltungsgeländes
Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Veranstaltungsbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.
4. Kein Eintritt für auffällige Besucher
Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Personen (z.B. unter Drogeneinfluss) haben keinen Anspruch auf Einlass auf das Veranstaltungsgelände.
5. Sicherheitskontrollen
Beim Betreten des Veranstaltungsgelände erfolgt durch den Ordnungsdienst eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) sowie deren Taschen, auf verbotene Gegenstände.
(1) Zu den Verbotenen Gegenstände zählen:
a) Sämtliche Taschen und Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)
b) jegliche Getränke und Flüssigkeiten
c) Helme
d) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
e) Sägen, Äxte, Beile und anderes Werkzeug aller Art
f) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art
g) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten
h) Aufzeichnungsgeräte: professionelles Ton-, Foto-, und Videoequipment
i) Notebooks, Tablets oder ähnliches
j) Laserpointer, Flashlights
k) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Selfie-Sticks
Das Mitführen der genannten verbotenen Gegenstände kann zur Abweisung oder zum Ausschluss der Veranstaltung des Besuchers oder der Besucherin führen. Gegenstände der Punkte 5 a), c), h), i), k) können kostenpflichtig an der Garderobe hinterlegt werden. Die Kapazität dafür ist begrenzt. Alle weiteren verbotenen Gegenstände können nicht an der Garderobe hinterlegt werden und müssen außerhalb des Veranstaltungsgeländes verbleiben.
(2) Auf dem Veranstaltungsgelände sind ausschließlich folgende Gegenstände erlaubt:
a) Portemonnaie
b) Schlüssel
c) kleine Gürtel-, Bauch- oder Handtaschen
d) Mobiltelefon
6. Fluchtwege
Alle Fluchtwege sind jederzeit frei zu halten und sind zügig zu durchqueren.
7. Verbot von Tieren
Das Mitführen von Tieren aller Art ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände nicht erlaubt.
8. Haftung des Veranstalters für die Garderobe
Der Veranstalter haftet nicht für Wertgegenstände, die sich in Kleidungsstücken, die an der Garderobe abgegeben wurden, befinden. Für die Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters). Die Gebühr der Garderobe bezieht sich allein auf die Verwahrung der Kleidungsstücke oder die Verwahrung von nicht erlaubten Gegenständen, die an der Garderobe deponiert werden können, wie in Ziffer II.5 (Sicherheitskontrollen) beschrieben. Ansonsten wird für Schäden und Verluste keine Haftung übernommen.
9. Umgang mit Abfällen
Während der gesamten Veranstaltung sind sämtliche anfallende Abfälle in dafür bereitgestellten Tonnen zu entsorgen.
10. Geltung des Jugendschutzgesetzes
Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt das Jugendschutzgesetz.
11. Nutzung der Toiletten
Urinieren und Defäkieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtung ist nicht gestattet.
12. Vandalismus
Mutwillige Beschädigungen sämtlicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.
13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen
Das Betreten, Besteigen oder Erklettern von Zäunen, Gebäuden, Mobiltoiletten, Stromkästen oder anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände
Personen die sich ohne eine gültige Berechtigung in Form einer gültigen Eintrittskarte und dazugehörigen Einlassband auf eingefriedeten Flächen des Veranstaltungsgeländes aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§265a StGB) und Hausfriedensbruch (§123 StGB) angezeigt!
15. Verbot der Gefährdung anderer Besucher oder Besucherinnen
Jede Art von Gefährdung von Besuchern oder Besucherinnen, insbesondere durch “Crowd-Surfen”, “Circle/Wall of death”, “Pogo-Tanzen” oder durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen beziehungsweise Feuerwerkskörpern ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss der Veranstaltung. Jeder Besucher oder jede Besucherin ist zur gegenseitigen Rücksichtnahme angehalten.
16. Ausschluss von der Veranstaltung
Ein Nichtbefolgen der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss der Veranstaltung erlischt die Gültigkeit der Eintrittskarte und ein erneuter Einlass zur Veranstaltung ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ebenfalls ausgeschlossen.
17. Schlussbestimmungen
(1) Die Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung auf der offiziellen Website in Kraft.
(2) Der geschäftsführende Vorstand des EmsNoise Rockfest e.V. kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.
III. Streitbeilegung für Verbraucher
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
IV. Widerrufsrecht
(1) Der Kauf eines Tickets oder einer Eintrittskarte für Veranstaltungen fällt unter Freizeitdienstleistungen zu einem festen Termin und ist nach §312g Abs. 2 Nr.9 BGB vom Widerrufsrecht ausgenommen.
(2) Das Tätigen einer Spende über unseren Webshop ist rein freiwillig und ist deshalb vom Widerrufsrecht ausgenommen (weitere Informationen unter §516-534 BGB).
(3) Das Tätigen einer Spende während einer unserer Veranstaltungen ist rein freiwillig und ist deshalb vom Widerrufsrecht ausgenommen (weitere Informationen unter §516-534 BGB).
